Berufsregelungen der Rechtsanwälte der Europäischen Union
Die Regelungen können bei der Bundesrechtsanwaltskammer
HIER eingesehen werden.
Rechtsanwälte/innen sind aufgrund der Bundesrechtsanwaltsordnung verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme
von 250.000,- € zu unterhalten. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 51 BRAO.
Diese Regelungen können in der jew. aktuellen Fassung über die Homepage der
Bundesnotarkammer HIER und über die Homepage der
Westfälischen Notarkammer unter der Rubrik "Der Notar/Berufsrecht"
HIER eingesehen werden.
Dem Anwaltsnotar und der Berufsausübungsgemeinschaft, in der er sein Amt ausübt,
ist gem. § 45 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BRAO verboten, ein anwaltliches Mandat in
Rechtssachen zu übernehmen, die zuvor Gegenstand eigener notarieller Befassung
gewesen sind. Zur Vermeidung solcher Kollisionen wird vor jeder Mandatsübernahme
eine Kollisionskontrolle durchgeführt, die auf der Grundlage des Namensverzeichnisses des Notars stattfindet.
Folgende Mandatsbedingungen werden vereinbart:
Die Gebührenberechnung und –erhebung durch den Rechtsanwalt hat grundsätzlich, sofern nicht
im Einzelnen ausdrücklich Anderes vereinbart wird, auch für außergerichtliche Beratung
und Vertretung nach Gegenstandswerten und unter Zugrundelegung der Bestimmungen des RVG
zu erfolgen.
Die Notwendigkeit der Anfertigung von Fotokopien und Abschriften liegt im Ermessen des Anwalts.
Von den Beschränkungen des § 181 BGB ist der Bevollmächtigte befreit.
Mehrere Vollmachtgeber haften als Gesamtschuldner.
Die Haftung des bevollmächtigten Rechtsanwalts für einfache Fahrlässigkeit wird auf den durch
die Haftpflichtversicherung des Bevollmächtigten
-Victoria Versicherung AG, Victoriaplatz 1, 40198 Düsseldorf-
im inner-europäischen Bereich abgedeckten Betrag i.H.v.: 500.000,00 € beschränkt.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist –soweit zulässig- der Kanzleiort des Bevollmächtigten.
Der Auftraggeber bestätigt, auf die vorstehenden Geschäftsbedingungen ausdrücklich
hingewiesen worden zu sein, von ihrem Inhalt Kenntnis genommen zu haben und mit ihrer
Geltung einverstanden zu sein.